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Absenzregelung

Grundlagen für diese Regelung ist das Gesetz über die Volksschule und die Empfehlungen des Vereins Thurgauer Schulgemeinden (VTGS).

Grundsätze

  • Absenzen gelten nur dann als entschuldigt, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgen (Krankheiten, Unfälle, Teilnahme an familiären Fest- oder Traueranlässe)
  • Alle Absenzen müssen der Klassenlehrperson vorgängig mitgeteilt werden
  • Pro Schuljahr können Erziehungsberechtigte ihre Kinder ohne Begründung an zwei „Jokertagen“ von der Schule abmelden
  • Nicht verschiebbare Absenzen, z.B. Arztbesuche können von den Lehrpersonen bewilligt werden
  • Für weitere Absenzen kann bei der Schulleitung ein Gesuch gestellt werden
  • Die Lehrpersonen führen eine Absenzenliste und alle Absenzen werden im Zeugnis aufgeführt (entschuldigt, bzw. nicht entschuldigt)

Regelung der Jokertage

  • Jokertage müssen nicht begründet werden
  • Jokertage müssen von den Erziehungsberechtigten mindestens drei Arbeitstage vorher den Klassenlehrpersonen, bzw. via Formular auf der Website gemeldet werden
  • Jokertage werden in diesem Fall als entschuldigte Absenzen im Zeugnis aufgeführt
  • Jokertage werden als ganze Tage gerechnet, d.h. das Fernbleiben eines halben Tages wird als ganzer Jokertag gerechnet (z.B. Mittwoch)
  • Jokertage können jederzeit bezogen werden, ausser an den Tagen unmittelbar vor und nach den Sommerferien
  • Jokertage können an zwei aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden
  • Jokertage können nicht kumuliert und auf das nächste Schuljahr übertragen werden
  • Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich, dass ihre Kinder den verpassten Unterrichtsstoff nachholen
  • Prüfungen an Jokertagen werden nachgeholt

Regelung weiterer Absenzen

  • Gesuche für ausserordentliche Anlässe im Bereich Sport und Kultur müssen so früh als möglich, spätestens bis 14 Tage vor dem Termin, bei der Schulleitung eingereicht werden. Später eintreffende Gesuche werden nicht mehr bewilligt.
  • Gesuche, welche für die Tage unmittelbar vor und nach den Ferien eingehen, werden nicht bewilligt.
  • Unbewilligte Absenzen gelten als unentschuldigt und werden als solche im Zeugnis eingetragen.

Dettighofen, Januar 2023