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Gemeindeordnung

Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Herdern-Dettighofen

I.        Organisation und Behörden

Gebiet

§1. 

Die Primarschulgemeinde Herdern-Dettighofen umfasst das Gebiet der politischen Gemeinde Herdern und des Weilers Moorwilen der politischen Gemeinde Hüttwilen sowie den Ortsteil Dettighofen der politischen Gemeinde Pfyn.

 

Aufgabe

§2.

Die Primarschulgemeinde stellt den Kindergartenbetrieb und den Unterricht der Kinder im primarschulpflichtigen Alter sicher.
Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Schulgemeinden und öffentlichen Körperschaften zusammenarbeiten.

 

 

 

Organisation

§3.

Die Gemeinde bestellt die folgenden Organe:

  1. die Präsidentin oder den Präsidenten
  2. die übrigen Mitglieder der Schulbehörde
  3. die Rechnungsprüfungskommission

 

 

 

Zusammensetzung der Schulbehörde

§4.

1 Die Schulbehörde besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie weiteren vier Mitgliedern.

2 Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich die Schulbehörde selbst.

 

 

 

Kompetenzen der Schulbehörde

§5.

1 Die Schulbehörde ist im Rahmen der kantonalen Unterrichtsgesetzgebung und dieser Gemeindeordnung für alle Organisations- und Verwaltungsaufgaben der Gemeinde zuständig.

2 Sie legt Besoldungen und Entschädigungen fest, soweit diese nicht durch Gesetze und Verordnungen geregelt sind.

3 Die Schulbehörde kann bestimmte Aufgaben und Befugnisse einem aus ihrem Kreis gebildeten Ausschuss, einem Mitglied der Schulbehörde, der Pflegerin/dem Pfleger oder der Schulleitung übertragen.

4 Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte kann sie Kommissionen einsetzen oder diese mit der Besorgung von Angelegenheiten eines bestimmten Geschäftsbereiches beauftragen.

5 Die Schulbehörde kann einmalige im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zu Fr. 50'000.- und wiederkehrende bis zu Fr. 10'000.- tätigen.

 

 

 

Beschlussfassung

§6.

1 Die Schulbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

2Vorbehältlich von Ausstandsgründen besteht Stimmzwang.

3 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den die Präsidentin oder der Präsident gestimmt hat.

 

 

 

Rechnungsprüfungskommission

§7.

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei gewählten Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.

2 Sie prüft die Rechnung der Gemeinde in formeller und materieller Hinsicht.

 

 

 

Schulleitung

§8.

Die Schulbehörde setzt eine Schulleitung gemäss § 19 a und b des Gesetzes über die Volksschule und den Kindergarten ein. Sie kann ihr unter Beachtung der kantonalen Vorgaben Aufgaben und Befugnisse übertragen.

 

II.       Bestimmungen über die Beschlüsse der Gemeinde

 

 

 

Befugnisse der Gemeinde

§9.

Die Stimmberechtigten wählen die Organe der Gemeinde und entscheiden über folgende Sachgeschäfte:

  1. Festsetzung des Voranschlages und des Steuerfusses;
  2. einmalige Ausgaben von über Fr. 50'000.- und wiederkehrende von über Fr.10'000.-, sofern sie nicht durch das Gesetz vorgeschrieben sind;
  3. Genehmigung der Jahresrechnung;
  4. Aufnahme von Darlehen;
  5. Erteilung von Prozessvollmachten, sofern die mutmasslichen Kosten eines Rechtsstreites Fr. 10'000.- übersteigen;
  6. Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften und Grundstücken;
  7. Einleitung von Enteignungsverfahren;
  8. Antrag auf Grenzänderung oder Zusammenschluss mit anderen Gemeinden.
  9. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;
  10. Neu zu übernehmende Aufgaben.

 

 

 

Wahlen und Sachgeschäfte

§10.

Die Stimmberechtigten treffen ihre Wahlen und Entscheide an der Gemeindeversammlung.

 

 

 

Wahl- und Abstimmungs-verfahren

§11.

1 Die Mitglieder der Schulbehörde sowie deren Präsidentin oder Präsident werden geheim gewählt. Die übrigen Wahlen erfolgen offen, wenn nicht mindestens ein Viertel der Stimmenden die geheime Wahl verlangt.

2 Über Sachgeschäfte wird offen abgestimmt, sofern nicht ein Viertel der Stimmenden die geheime Abstimmung verlangt.

3 Die Gemeindeversammlung kann einzelne Sachgeschäfte der Urnenabstimmung unterstellen.

 

 

 

Einberufung der Gemeindeversammlung

§12.

1 Die Gemeindeversammlung wird spätestens 14 Tage vor Beginn von der Schulbehörde einberufen.

2 Ein Fünftel der Stimmberechtigten kann beim Schulpräsidium unter Angabe des Abstimmungsgegenstandes die Einberufung einer Gemeindeversammlung verlangen.

3 Mit der Einberufung ist den Stimmberechtigten eine Traktandenliste und bei wichtigen Sachgeschäften eine Botschaft der Schulbehörde zuzustellen. Botschaften und Vorlagen können pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, sofern nicht ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied die persönliche Zustellung verlangt.

 

 

 

Verbindlichkeit der Traktandenliste

§13.

1 Die Stimmberechtigten können zu Beginn der Versammlung eine Änderung der Reihenfolge der zur Abstimmung vorgeschlagenen Geschäfte beschliessen. Die Aufnahme neuer Traktanden ist nicht zulässig.

2 Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können mit einfachem Mehr der Stimmenden erheblich erklärt werden.

3 Ein erheblich erklärter Antrag geht zur Prüfung und Berichterstattung an die Schulbehörde. Der Antrag ist innert eines Jahres nach Erheblicherklärung der Gemeinde-versammlung zu unterbreiten.

 

 

 

Protokoll

§14

1 Das Protokoll über die Gemeindeversammlung gibt Auskunft über die Anzahl der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse und den Verlauf der Diskussion.

2 Das Protokoll ist der nächstfolgenden Gemeindeversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

 

 

 

 

 

 

III.      Schlussbestimmungen

 

 

 

Inkrafttreten

§15

Diese Gemeindeordnung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

Genehmigt anlässlich der Gemeindeversammlungen vom 7. April 2008

Primarschulgemeinde Herdern    

Der Präsident:

Die Aktuarin:

 

Genehmigt anlässlich der Gemeindeversammlungen vom 7. April 2008

Primarschulgemeinde Dettighofen-Lanzenneunforn

Der Präsident:

Die Aktuarin:                                                                                                                                                                            

 

Vom Departement für Erziehung und Kultur genehmigt am 19. Juni 2008.