I. Organisation und Behörden
| Gebiet |
§ 1. |
Die Primarschulgemeinde Herdern-Dettighofen umfasst das
Gebiet der politischen Gemeinde Herdern und des Weilers
Moorwilen der politischen Gemeinde Hüttwilen sowie den Ortsteil Dettighofen
der politischen Gemeinde Pfyn.
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| Aufgabe |
§ 2. |
Die Primarschulgemeinde stellt den Kindergartenbetrieb und
den Unterricht der Kinder im primarschulpflichtigen Alter sicher.
Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit andern Schulgemeinden
und öffentlichen Körperschaften zusammenarbeiten.
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| Organisation |
§ 3. |
Die Gemeinde bestellt die folgenden Organe:
1. die Präsidentin oder den Präsidenten
2. die übrigen Mitglieder der Schulbehörde
3. die Rechnungsprüfungskommission
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Zusammensetzung
der Schulbehörde
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§ 4. |
1 Die
Schulbehörde besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten
sowie weiteren vier Mitgliedern.
2 Mit Ausnahme der Präsidentin
oder des Präsidenten konstituiert sich
die Schulbehörde selbst.
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| Kompetenzen der
Schulbehörde |
§ 5. |
1 Die
Schulbehörde ist im Rahmen der kantonalen Unterrichtsgesetzgebung und
dieser Gemeindeordnung für alle Organisations- und Verwaltungsaufgaben der
Gemeinde zuständig.
2 Sie legt Besoldungen und
Entschädigungen fest, soweit diese nicht durch Gesetze und Verordnungen
geregelt sind.
3 Die Schulbehörde kann bestimmte
Aufgaben und Befugnisse einem aus ihrem Kreis gebildeten Ausschuss, einem
Mitglied der Schulbehörde, der Pflegerin/dem Pfleger oder der Schulleitung
übertragen.
4 Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte kann sie
Kommissionen einsetzen oder diese mit der Besorgung von Angelegenheiten
eines bestimmten Geschäftsbereiches beauftragen.
5 Die Schulbehörde kann einmalige
im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zu Fr. 50'000.- und
wiederkehrende bis zu Fr. 10'000.- tätigen.
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| Beschlussfassung |
§ 6. |
1 Die
Schulbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind.
2 Vorbehältlich von
Ausstandsgründen besteht Stimmzwang.
3 Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als angenommen, für den die Präsidentin oder der Präsident
gestimmt hat.
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Rechnungs-
prüfungs-
kommission |
§ 7. |
1 Die
Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei gewählten Mitgliedern und
einem Ersatzmitglied.
2 Sie prüft die Rechnung der
Gemeinde in formeller und materieller Hinsicht.
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| Schulleitung |
§ 8. |
Die Schulbehörde setzt eine Schulleitung
gemäss § 19 a und b des Gesetzes über die Volksschule und den
Kindergarten ein. Sie kann ihr unter Beachtung der kantonalen Vorgaben
Aufgaben und Befugnisse übertragen.
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II. Bestimmungen über die Beschlüsse der Gemeinde
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Befugnisse der Gemeinde
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§ 9. |
Die Stimmberechtigten wählen die Organe der Gemeinde und
entscheiden über folgende Sachgeschäfte:
1. Festsetzung des Voranschlages und des Steuerfusses;
2. einmalige Ausgaben von über Fr. 50'000.- und
wiederkehrende von über Fr. 10'000.-, sofern sie nicht durch das Gesetz
vorgeschrieben sind;
3. Genehmigung der Jahresrechnung;
4. Aufnahme von Darlehen;
5. Erteilung von Prozessvollmachten, sofern die
mutmasslichen Kosten eines Rechtsstreites Fr. 10'000.- übersteigen;
6. Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften und Grundstücken;
7. Einleitung von Enteignungsverfahren;
8. Antrag auf Grenzänderung oder Zusammenschluss mit
anderen Gemeinden;
9. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;
10. Neu zu übernehmende Aufgaben.
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Wahlen und Sachgeschäfte |
§ 10. |
Die Stimmberechtigten treffen ihre Wahlen
und Entscheide an der Gemeindeversammlung.
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Wahl- und Abstimmungs-
verfahren |
§ 11. |
1 Die
Mitglieder der Schulbehörde sowie deren Präsidentin oder Präsident werden
geheim gewählt. Die übrigen Wahlen erfolgen offen, wenn nicht mindestens
ein Viertel der Stimmenden die geheime Wahl verlangt.
2 Über Sachgeschäfte wird offen
abgestimmt, sofern nicht ein Viertel der Stimmenden die geheime Abstimmung
verlangt.
3 Die Gemeindeversammlung kann
einzelne Sachgeschäfte der Urnenabstimmung unterstellen.
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Einberufung der Gemeinde-
versammlung
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§ 12. |
1 Die
Gemeindeversammlung wird spätestens 14 Tage vor Beginn von der
Schulbehörde einberufen.
2 Ein Fünftel der
Stimmberechtigten kann beim Schulpräsidium unter Angabe des
Abstimmungsgegenstandes die Einberufung einer Gemeindeversammlung verlangen.
3 Mit der Einberufung ist den
Stimmberechtigten eine Traktandenliste und bei wichtigen Sachgeschäften
eine Botschaft der Schulbehörde zuzustellen. Botschaften und Vorlagen
können pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, sofern nicht ein
stimmberechtigtes Haushaltsmitglied die persönliche Zustellung verlangt.
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Verbindlichkeit der Traktandenliste
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§ 13. |
1 Die
Stimmberechtigten können zu Beginn der Versammlung eine Änderung der
Reihenfolge der zur Abstimmung vorgeschlagenen Geschäfte beschliessen. Die
Aufnahme neuer Traktanden ist nicht zulässig.
2 Anträge zu nicht traktandierten
Geschäften können mit einfachem Mehr der Stimmenden erheblich erklärt
werden.
3 Ein erheblich erklärter Antrag
geht zur Prüfung und Berichterstattung an die Schulbehörde. Der Antrag ist
innert eines Jahres nach Erheblicherklärung der Gemeindeversammlung zu
unterbreiten.
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| Protokoll |
§ 14
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1 Das
Protokoll über die Gemeindeversammlung gibt Auskunft über die Anzahl der
Anwesenden, die gefassten Beschlüsse und den Verlauf der Diskussion.
2 Das Protokoll ist der
nächstfolgenden Gemeindeversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
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III.
Schlussbestimmungen
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| Inkrafttreten |
§
15. |
Diese Gemeindeordnung tritt
am 01.01.2009 in Kraft. |